Erbschaftssteuer – am besten frühzeitig handeln
Die Erbschaftssteuer besteuert den Vermögensübergang nach dem Tod des Vermögensbesitzers.
Sie ist keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer, denn besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber
(das sind Erben, Vermächtnisnehmer usw.). Bereits lange vor dem Sterbefall können unter steuerrechtlich fachkundiger Beratung
die Weichen für die Übertragung von Vermögen gestellt werden.
Planung der Übergabe von Vermögen
Optimale und vorausschauende Steuerberatung umfasst die Planung und steuerlich geschickte Übergabe von Vermögen noch zu Lebzeiten des Vermögensbesitzers. Denn der durch den unentgeltlichen Vermögensübergang beim Erwerber bewirkte Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (im Sinne des Gesetzes ist dies eine Bereicherung ohne Gegenleistung) ist Gegenstand und Rechtfertigung für die Erbschaftssteuer.
Dabei richtet sich die Steuerbelastung nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser und Erwerber oder dem Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen diesen Personen und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
Neuerungen bei der Erbschaftssteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom17.12.2014 ein wichtiges Signal gegeben. Mit der Entscheidung, dass die geltenden Regelungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes im Zusammenhang mit der Verschonung unternehmerischen Vermögens unvereinbar mit dem Gleichsatz der Verfassung sind, wurden elementare Regelungen infrage gestellt.
Als Steuerberater erklären wir Ihnen die wichtigen Neuerungen und die nötigen Schritte zur Optimierung von Schenkungen und Erbschaften. Je früher wir mit der intensiven Beratung beginnen, umso umfassender sind die Möglichkeiten der Ersparnis bei der Erbschaftssteuer.